Wissenswertes vorab

Gesetzliche Regelungen

Am 1. Januar 1999 ist das Psychotherapeutengesetz in Kraft getreten. In diesem Gesetz werden zum einen die Voraussetzungen des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten geregelt und zum anderen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Psychotherapie als Kassenleistung in Anspruch genommen werden kann.
Unter der überarbeiteten Fassung der Psychotherapierichtlinie, die am 1.4.17 in Kraft tritt wird die zusätzliche Möglichkeit einer sog. Psychotherapeutischen Sprechstunde eingeführt, die Ihnen eine Beurteilung und Einordnung Ihrer psychischen Probleme ermöglicht. Sie erhalten erste Ratschläge im Umgang mit Ihrer Symptomatik und evtl. Empfehlungen für die Behandlung. Die Sprechstunde ist i.d.Regel nicht der Beginn einer Behandlung, sondern erst einmal nur eine Beratung mit Empfehlungen zur Behandlung. So können Sie Ihre Behandlungsperspektiven schnell abklären. Die Wartezeit auf einen freien Therapieplatz wird sich dadurch aber leider nicht verkürzen, weil die Anzahl der Psychotherapeuten in Hamburg nicht erhöht wird. Einen schnellen Termin für die Psychotherapeutische Sprechstunde erhalten Sie ab 1.4.17 bei der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg.

Schutz der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin/Psychotherapeut

Psychotherapeut darf sich nur nennen, wer nach einem Universitätsstudium der Psychologie, Medizin oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch der Pädagogik oder Sozialpädagogik eine mindestens dreijährige psychotherapeutische Ausbildung absolviert hat. Damit ist ausgeschlossen, daß Psychotherapie von Personen angeboten wird, die dafür nicht qualifiziert sind.

Nur der Titel „Psychologischer Psychotherapeut“ (sowie die Kurzform „Psychotherapeut“) ist geschützt. Auch Personen, die nicht berechtigt sind, diesen Titel zu führen, dürfen psychotherapeutische Behandlungen anbieten. Äußerste Vor sicht ist gegenüber „Behandlern“ geboten, die ohne ein Medizin- oder Psychologiestudium und eine psychotherapeutische Qualifikation mit Approbation ihre Dienste nur auf der rechtlichen Basis des „Heilpraktikergesetzes“ offerieren.

Sie gehen bei der Suche nach einem qualifizierten Behandler immer sicher, wenn Sie sich bei seriösen Einrichtungen: z.B. Krankenkassen, Vermittlungsdienst PID, erkundigen. Scheuen Sie sich im Zweifel auch nicht, den Therapeuten Ihrer Wahl direkt nach seiner Ausbildung zu fragen!

Im Folgenden werden drei Begriffe erklärt, die immer wieder verwechselt werden, wenn Menschen bei seelischen Erkrankungen, Beschwerden und Störungen oder körperlichen und sozialen Problemen Hilfe suchen und überlegen, an wen sie sich am besten wenden. Unsere Begriffsklärungen sollen dabei helfen:

Psychotherapeut

Ein Psychotherapeut übt Psychotherapie aus. Das kann ein Psychologe („Psychologischer Psychotherapeut“), oder ein Mediziner („Ärztlicher Psychotherapeut“) sein. Beide dürfen Kinder, Jugendliche und Erwachsene behandeln, oder ein Pädagoge, der für die Therapie von Kindern und Jugendlichen ausgebildet ist („Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“). Alle drei haben zusätzlich zu ihrem Grundberuf (Studium) eine psychotherapeutische Zusatzausbildung abgeschlossen. Der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ist seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz geregelt. Das Gesetz schützt zugleich die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ strafrechtlich für diejenigen, die eine Approbation (Berufszulassung) aufgrund des Psychotherapeutengesetzes oder als Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung besitzen.

Psychiater

Facharzt für seelische Erkrankungen oder Störungen. Psychiater gehen zum großen Teil von der körperlichen Seite an psychische Probleme heran.

Der Psychiater hat Medizin studiert. In seinem Studium hat er sich in erster Linie mit der Funktionsweise und den Erkrankungen des menschlichen Körpers, aber weniger mit der Psyche des Menschen beschäftigt. Er hat gelernt, diese Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten zu behandeln und empfiehlt sozialtherapeutische oder psychotherapeutische Maßnahmen. Nach Abschluss des Medizinstudiums hat er in medizinischen Einrichtungen eine mehrjährige Facharztausbildung zum Psychiater absolviert.

In dieser Ausbildung hat er spezielle Kenntnisse über Entstehung und Verlaufsformen von Krankheiten des Geistes und der Seele erworben und gelernt, diese Krankheiten zu erkennen und zu behandeln, u.a. mit Medikamenten, den sogenannten Psychopharmaka.

Erst eine psychotherapeutische Zusatzausbildung berechtigt einen Psychiater (oder einen anderen Arzt), auch Psychotherapie selbst auszuüben und neben der Facharztbezeichnung (hier: Psychiater) die Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ zu führen. Neuere Facharztausbildungen führen zu den Titeln „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“, oder „Facharzt für Psychotherapeutische Medizin“. So ausgebildete Ärzte werden zusammenfassend als „Ärztliche Psychotherapeuten“ bezeichnet. Diese haben in ihrer Ausbildung, genauso wie „Psychologische Psychotherapeuten“ bereits psychotherapeutische Behandlungsverfahren erlernt.

Psychologe

Hochschulabsolvent, der das Fach Psychologie studiert hat. Psychologen beschäftigen sich damit, menschliches Erleben (z.B. Gedanken und Gefühle) und Verhalten zu beschreiben, zu erklären, vorherzusagen und zu ändern.

Psychologen gehen von der psychischen Seite an psychische Probleme heran.

Die Berufsbezeichnung „Psychologe“ darf nur von Personen geführt werden, die über den Abschluss eines Hochschulstudiums im Fach Psychologie verfügen. Durch das akademische Studium, das mit dem Diplom abgeschlossen wird (Diplom-Psychologe), erwirbt der Psychologe in den verschiedenen Gebieten der Psychologie wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse und ein umfangreiches Wissen über menschliches Denken und Fühlen, Lernen und Verhalten und auch darüber, wie man menschliches Verhalten beeinflussen kann.

Im Hauptstudium kann sich der Psychologe auf die Schwerpunke Klinische Psychologie und psychologische Behandlungsmethoden spezialisieren. Dabei erarbeitet sich der angehende Psychologe umfassende Kenntnisse über die seelisch-körperliche Gesundheit und Krankheit sowie die Grundlagen der wissenschaftlichen Psychotherapie. Nach Abschluss des Psychologiestudiums kann der Psychologe eine mindestens dreijährige psychotherapeutische Ausbildung absolvieren, die ihn für die eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie qualifiziert. Der so ausgebildete Psychologe wird „Psychologischer Psychotherapeut“ genannt.

Ein Psychologischer Psychotherapeut verwendet keine Medikamente. Sein Behandlungsansatz ist ein anderer. Er unterstützt den Patienten mit psychologischen Mitteln dabei, die psychische Erkrankung durch eine bewusste Auseinandersetzung mit ihren Ursachen und/oder durch gezieltes Einüben neuer Verhaltensweisen zu überwinden. Falls eine organische Erkrankung mitbehandelt werden muss oder wenn bei einer psychischen Erkrankung eine Kombination von psychologischer und medikamentöser Therapie notwendig ist, arbeitet der Psychologische Psychotherapeut mit Ärzten zusammen.

Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten

Patienten können mit ihrer Chipkarte direkt einen Psychotherapeuten aufsuchen. Während oder am Ende der diagnostischen Sitzungen (sog. probatorische Sitzungen), die jeder Psychotherapie vorausgehen, muss ein somatischer Befund über den sog. Konsiliarbericht durch einen Haus- oder Facharzt erhoben werden, damit eventuelle körperliche Erkrankungen bei der psychotherapeutischen Behandlung berücksichtigt werden können.

Behandlungsverfahren

Welche psychotherapeutischen Verfahren als Kassenleistung anerkannt sind, regeln die Psychotherapierichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Derzeit sind als Kassenleistung anerkannt: analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie.

Falls Sie privat versichert sind, sollten Sie vor Beginn der psychotherapeutischen Behandlung mit Ihrer Krankenversicherung klären, welche Kosten für die geplante Behandlung übernommen werden, denn die Bedingungen weichen zum Teil erheblich von denen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

Wie wird eine Psychotherapie beantragt – Der Weg in die Behandlung

In der Psychotherapeutischen Sprechstunde wird in 1-3 Sitzungen abgeklärt und diagnostiziert unter welcher krankheitswertigen Störung Sie leiden und ob eine Psychotherapie indiziert ist. Gibt es in unserer Praxis freie Therapieplätze, kann nach der Sprechstunde zeitnah oder mit einer gewissen Wartezeit eine Verhaltenstherapie begonnen werden. Können wir Ihnen in absehbarer Zeit jedoch keinen freien Therapieplatz anbieten, muss die Behandlung woanders stattfinden. Dazu machen wir Ihnen Vorschläge. Ist die Behandlung Ihres Leidens sehr dringlich, muss Ihnen die Terminservicestelle einen Behandlungsplatz in einer psychotherapeutischen Ambulanz einer Klinik vermitteln.
Beginnen Sie in unserer Praxis jedoch eine Therapie, wird zuerst ein Antrag auf Kostenübernahme von 12 Stunden bei der Krankenkasse gestellt. Über die einzuhaltenden Formalien klären wir Sie auf.

Sollte ein größerer Behandlungsumfang notwendig sein, wird eine Langzeittherapie beantragt. Die Entscheidung über die Kostenübernahme erfolgt dann auf der Grundlage der Stellungnahme eines Gutachters anhand eines anonymisierten schriftlichen Berichts des behandelnden Psychotherapeuten.

Dauer und Umfang der Behandlung

Der Umfang einer psychotherapeutischen Behandlung ist von der Wahl des Behandlungsverfahrens abhängig. Derzeit stehen bei Verhaltenstherapie höchstens 60, in Ausnahmefällen 80 Sitzungen a 50 Minuten, bei tiefenpsychologischen Verfahren höchstens 100 Sitzungen und bei analytischer Psychotherapie bis zu 300 Sitzungen zur Verfügung. Die tatsächliche Dauer kann deutlich unterhalb dieser Höchstgrenzen liegen. Die Häufigkeit der Behandlungen kann von dreimal wöchentlich bis zu einmal in zwei oder drei Wochen oder länger variieren. Bei der Verhaltenstherapie kann auf Antrag bei sogenannten Konfrontationsbehandlungen (z.B. bei Angst- und Zwangsstörungen) auch eine größere zusammenhängende Stundenzahl pro Woche genehmigt werden. Nach abgeschlossener oder abgebrochener Therapie genehmigen die Krankenkassen in der Regel 2 Jahre lang keine weitere Therapie.

Schweigepflicht

Der Psychotherapeut ist gesetzlich der Schweigepflicht unterworfen. Das heißt, daß Patienten sicher gehen können, daß ihre Informationen vertraulich behandelt und niemals weiter gegeben werden, es sei denn, der Patient entbindet den Therapeuten ausdrücklich von der Schweigepflicht! Nur so ist es möglich, daß in der Therapie auch schwierige und vertrauliche Dinge zur Sprache kommen können und so erst einen heilsamen therapeutischen Prozess ermöglichen.

Qualitätssicherung

Durch die im Psychotherapeutengesetz festgelegte umfassende theoretische und praktische Ausbildung der Psychotherapeuten, die auch Erfahrungen in der Psychiatrie sowie Selbsterfahrung umfasst, wird ein hoher Qualitätsstandard der psychotherapeutischen Behandlung erreicht. Darüber hinaus tragen kontinuierliche Fortbildung und Supervision zur Transparenz und Qualität der Behandlung bei. Durch Behandlungsdokumentation, Behandlungsverträge und begleitende Diagnostik wird der Behandlungsprozess transparent und nachvollziehbar und Fehlbehandlungen wird vorgebeugt.