Praxis für Verhaltenstherapie Hamburg Mitte

Dipl. Psych. Joachim Knopf - Vera Schönfeld - Nadja Wiese - Cécile Wille - Palmerstr.2 - 20535 Hamburg-Hamm

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Informationen für Patienten zum Psychotherapeutengesetz

Unterschied zwischen Psychologe - Psychiater - Psychotherapeut

Am 1. Januar 1999 ist das Psychotherapeutengesetz in Kraft getreten. In diesem Gesetz werden zum einen die Voraussetzungen des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten geregelt und zum anderen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Psychotherapie als Kassenleistung in Anspruch genommen werden kann.

SCHUTZ DER BERUFSBEZEICHNUNG PSYCHOTHERAPEUTIN/  PSYCHOTHERAPEUT

Psychotherapeut darf sich nur noch nennen, wer nach einem Universitätsstudium der Psychologie, Medizin oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch der Pädagogik oder Sozialpädagogik eine mindestens dreijährige psychotherapeutische Ausbildung absolviert hat. Damit ist ausgeschlossen, daß Psychotherapie von Personen angeboten wird, die dafür nicht qualifiziert sind.
Sie sollten sich an dieser Stelle auch über den
Unterschied zwischen den Begriffen Psychologe - Psychiater und Psychotherapeut informieren.

ERSTZUGANGSRECHT ZUM PSYCHOTHERAPEUTEN

Patienten können künftig mit ihrer Chipkarte direkt einen Psychotherapeuten aufsuchen. Während oder am Ende der diagnostischen Sitzungen (sog. probatorische Sitzungen), die jeder Psychotherapie vorausgehen, muß ein somatischer Befund durch einen Haus- oder Facharzt erhoben werden, damit eventuelle körperliche Erkrankungen bei der psycho-therapeutischen Behandlung berücksichtigt werden können.

BEHANDLUNGSVERFAHREN

Welche psychotherapeutischen Verfahren als Kassenleistung anerkannt sind, regeln die Psychotherapierichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Derzeit sind als Kassenleistung anerkannt analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaftenstherapie.

Falls Sie privat versichert sind, sollten Sie vor Beginn der psychotherapeutischen Behandlung mit Ihrer Krankenversicherung klären, welche Kosten für die geplante Behandlung übernommen werden, denn die Bedingungen weichen zum Teil erheblich von denen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

BEI WELCHEN KRANKHEITEN IST EINE PSYCHOTHERAPIE ANGEZEIGT?

Psychotherapie wird u. a. bei folgenden Krankheitsbildern durchgeführt und von Krankenkassen bezahlt:

  • Angststörungen   (Phobien,   Panikstörungen,    generalisierte  Angststörungen)

  • Depressive Störungen

  • Zwangsstörungen

  • Psychosomatische Störungen

  • Psychische Beeinträchtigungen oder Behinderungen  aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen, traumatischer Erlebnisse oder Psychosen

  • Suchterkrankungen

  • Persönlichkeitsstörungen

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sondern soll verdeutlichen, daß eine psychotherapeutische Behandlung bei unterschiedlichen Störungen sinnvoll sein kann.

WIE FINDET MAN EINEN ZUGELASSENEN PSYCHOTHERAPEUTEN?

Mit Krankenkassen abrechnen können nur Psychotherapeuten, die bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sind. Adressen erhalten Sie von Ihrem Arzt, von Ihrer Krankenkasse und von der für Ihren Wohnort zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Oder Sie wenden sich an uns und wir nennen Ihnen Mitglieder unseres Berufsverbandes, die an Ihrem Wohnort niedergelassen sind.

WIE WIRD EINE PSYCHOTHERAPIE BEANTRAGT?

Nach 1 bis 5 diagnostischen Sitzungen, in denen abgeklärt wird, ob die beabsichtigte Psychotherapie bei der psychischen Störung Erfolg versprechend und die Beziehung zwischen Patient und Therapeut tragfähig ist, wird ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt. Über die einzuhaltenden Formalien klärt Sie der Psychotherapeut auf.

Sollte ein größerer Behandlungsumfang notwendig sein, wird eine Langzeittherapie beantragt. Die Entscheidung über die Kostenübernahme erfolgt dann auf der Grundlage der Stellungnahme eines Gutachters anhand eines anonymisierten schriftlichen Berichts des behandelnden Psychotherapeuten.

DAUER UND UMFANG DER BEHANDLUNG

Der Umfang einer psychotherapeutischen Behandlung ist von der Wahl des Behandlungsverfahrens abhängig. Derzeit stehen bei Verhaltenstherapie höchstens 60, in Ausnahmefällen 80 Sitzungen a 50 Minuten, bei tiefenpsychologischen Verfahren höchstens 100 Sitzungen und bei analytischer Psychotherapie bis zu 300 Sitzungen zur Verfügung. Die tatsächliche Dauer kann deutlich unterhalb dieser Höchstgrenzen liegen. Die Häufigkeit der Behandlungen kann von bis zu 3mal wöchentlich bis zu 1 mal in zwei oder drei Wochen oder länger variieren. Bei Verhaltenstherapie kann auf Antrag bei sogenannten Konfrontationsbehandlungen (z.B. bei Angst- und Zwangsstörungen) auch eine größere zusammenhängende Stundenzahl pro Woche genehmigt werden. Nach abgeschlossener oder abgebrochener Therapie genehmigen die Krankenkassen in der Regel 2 Jahre lang keine weitere Therapie.

SCHWEIGEPFLICHT

Der Psychotherapeut ist gesetzlich der Schweigepflicht unterworfen. Das heißt, daß Patienten sicher gehen können, daß ihre Informationen vertraulich behandelt und niemals weiter gegeben werden, es sei denn, der Patient entbindet den Therapeuten ausdrücklich von der Schweigepflicht! Nur so ist es möglich, daß in der Therapie auch schwierige und vertrauliche Dinge zur Sprache kommen können und so erst einen heilsamen therapeutischen Prozess ermöglichen.

OUALITÄTSSICHERUNG

Durch die im Psychotherapeutengesetz festgelegte umfassende theoretische und praktische Ausbildung der Psychotherapeuten, die auch Erfahrungen in der Psychiatrie sowie Selbsterfahrung umfasst, wird ein hoher Qualitätsstandard der psychotherapeutischen Behandlung erreicht. Darüber hinaus tragen kontinuierliche Fortbildung und Supervision zur Transparenz und Qualität der Behandlung bei. Durch Behandlungsdokumentation. Behandlungsverträge und begleitende Diagnostik wird der Behandlungsprozess überschaubar, und Fehlbehandlungen wird vorgebeugt.