|
Informationen für Patienten zum
Psychotherapeutengesetz
Unterschied zwischen Psychologe -
Psychiater - Psychotherapeut
Am 1. Januar 1999 ist das
Psychotherapeutengesetz in Kraft getreten. In diesem Gesetz werden zum
einen die Voraussetzungen des Berufs der Psychotherapeutin und des
Psychotherapeuten geregelt und zum anderen festgelegt, unter welchen
Voraussetzungen Psychotherapie als Kassenleistung in Anspruch genommen
werden kann.
SCHUTZ
DER BERUFSBEZEICHNUNG PSYCHOTHERAPEUTIN/ PSYCHOTHERAPEUT
Psychotherapeut darf sich nur noch nennen, wer nach einem Universitätsstudium
der Psychologie, Medizin oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch
der Pädagogik oder Sozialpädagogik eine mindestens dreijährige
psychotherapeutische Ausbildung absolviert hat. Damit ist ausgeschlossen, daß
Psychotherapie von Personen angeboten wird, die dafür nicht qualifiziert sind.
Sie sollten sich an dieser Stelle auch über den
Unterschied zwischen den Begriffen
Psychologe - Psychiater und Psychotherapeut informieren.
ERSTZUGANGSRECHT ZUM PSYCHOTHERAPEUTEN
Patienten können künftig mit ihrer Chipkarte direkt einen Psychotherapeuten
aufsuchen. Während oder am Ende der diagnostischen Sitzungen (sog. probatorische
Sitzungen), die jeder Psychotherapie vorausgehen, muß ein somatischer Befund
durch einen Haus- oder Facharzt erhoben werden, damit eventuelle körperliche
Erkrankungen bei der psycho-therapeutischen Behandlung berücksichtigt werden
können.
BEHANDLUNGSVERFAHREN
Welche
psychotherapeutischen Verfahren als Kassenleistung anerkannt sind, regeln die
Psychotherapierichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
Derzeit sind als Kassenleistung anerkannt analytische Psychotherapie,
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaftenstherapie.
Falls
Sie privat versichert sind, sollten Sie vor Beginn der psychotherapeutischen
Behandlung mit Ihrer Krankenversicherung klären, welche Kosten für die geplante
Behandlung übernommen werden, denn die Bedingungen weichen zum Teil erheblich
von denen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab.
BEI
WELCHEN KRANKHEITEN IST EINE PSYCHOTHERAPIE ANGEZEIGT?
Psychotherapie wird u. a. bei folgenden Krankheitsbildern durchgeführt und von
Krankenkassen bezahlt:
-
Angststörungen (Phobien, Panikstörungen, generalisierte Angststörungen)
-
Depressive Störungen
-
Zwangsstörungen
-
Psychosomatische
Störungen
-
Psychische Beeinträchtigungen oder Behinderungen
aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen, traumatischer Erlebnisse oder
Psychosen
-
Suchterkrankungen
-
Persönlichkeitsstörungen
Diese
Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sondern soll verdeutlichen, daß
eine psychotherapeutische Behandlung bei unterschiedlichen Störungen sinnvoll
sein kann.
WIE
FINDET MAN EINEN ZUGELASSENEN PSYCHOTHERAPEUTEN?
Mit
Krankenkassen abrechnen können nur Psychotherapeuten, die bei der zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sind. Adressen erhalten Sie von Ihrem
Arzt, von Ihrer Krankenkasse und von der für Ihren Wohnort zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung. Oder Sie wenden sich an uns und wir nennen Ihnen
Mitglieder unseres Berufsverbandes, die an Ihrem Wohnort niedergelassen sind.
WIE
WIRD EINE PSYCHOTHERAPIE BEANTRAGT?
Nach 1
bis 5 diagnostischen Sitzungen, in
denen abgeklärt wird, ob die beabsichtigte Psychotherapie bei der psychischen
Störung Erfolg versprechend und die Beziehung zwischen Patient und Therapeut
tragfähig ist, wird ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse
gestellt. Über die einzuhaltenden Formalien klärt Sie der Psychotherapeut auf.
Sollte
ein größerer Behandlungsumfang notwendig sein, wird eine Langzeittherapie
beantragt. Die Entscheidung über die Kostenübernahme erfolgt dann auf der
Grundlage der Stellungnahme eines Gutachters anhand eines anonymisierten
schriftlichen Berichts des behandelnden Psychotherapeuten.
DAUER
UND UMFANG DER BEHANDLUNG
Der
Umfang einer psychotherapeutischen Behandlung ist von der Wahl des
Behandlungsverfahrens abhängig. Derzeit stehen bei Verhaltenstherapie höchstens
60, in Ausnahmefällen 80 Sitzungen a 50 Minuten, bei tiefenpsychologischen Verfahren höchstens 100
Sitzungen und bei analytischer Psychotherapie bis zu 300 Sitzungen zur
Verfügung. Die tatsächliche Dauer kann deutlich unterhalb dieser Höchstgrenzen
liegen. Die Häufigkeit der Behandlungen kann von bis zu 3mal wöchentlich bis zu
1 mal in zwei oder drei Wochen oder länger variieren. Bei Verhaltenstherapie
kann auf Antrag bei sogenannten Konfrontationsbehandlungen (z.B. bei Angst- und
Zwangsstörungen) auch eine größere zusammenhängende Stundenzahl pro Woche
genehmigt werden.
Nach abgeschlossener oder abgebrochener Therapie genehmigen die Krankenkassen in der Regel 2 Jahre lang keine weitere Therapie.
SCHWEIGEPFLICHT
Der Psychotherapeut ist gesetzlich der Schweigepflicht unterworfen. Das heißt, daß Patienten sicher
gehen können, daß ihre Informationen vertraulich behandelt und niemals weiter gegeben werden, es
sei denn, der Patient entbindet den Therapeuten ausdrücklich von der Schweigepflicht! Nur so ist
es möglich, daß in der Therapie auch schwierige und vertrauliche Dinge zur Sprache kommen können und
so erst einen heilsamen therapeutischen Prozess ermöglichen.
OUALITÄTSSICHERUNG
Durch
die im Psychotherapeutengesetz festgelegte umfassende theoretische und
praktische Ausbildung der Psychotherapeuten, die auch Erfahrungen in der
Psychiatrie sowie Selbsterfahrung umfasst, wird ein hoher Qualitätsstandard der
psychotherapeutischen Behandlung erreicht. Darüber hinaus tragen kontinuierliche
Fortbildung und Supervision zur Transparenz und Qualität der Behandlung bei.
Durch Behandlungsdokumentation. Behandlungsverträge und begleitende Diagnostik
wird der Behandlungsprozess überschaubar, und Fehlbehandlungen wird vorgebeugt.
|